Sonderkündigungsrecht des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Vorsicht bei einer Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten!
Die Vorgaben der EU-DSGVO und dem BDSG-neu sind für alle bindend und um diese Richtlinien möglichst einfach umzusetzen
und "erst mal" rechtssicher zu sein, wird "schnell mal" ein Mitarbeiter bestimmt (bestellt), der die Aufgabe des
Datenschutzbeauftragten im Unternehmen übernehmen soll.
Nur was man oft nicht bedenkt und was sehr teuer werden kann ist, dass man diesen Mitarbeiter mit seiner Bestellung unkündbar macht!
„… Der betriebliche Datenschutzbeauftragte hat ein Sonderkündigungsrecht,
welches in etwa einem Betriebsrat gleichgestellt ist! …“
welches in etwa einem Betriebsrat gleichgestellt ist! …“
Um diesen sehr hohen Schutz zu untermauern sieht das BDSG-neu (§41) ein sehr hohes Bußgeld vor!
Die Begründung ist einfach. Auf Grund seiner Tätigkeit als betrieblicher Datenschutzbeauftragter darf er nicht benachteiligt werden und er untersteht in diesem Bereich auch keinem Vorgesetzten. Zudem muss er auf die Durchführung notwendiger Maßnahmen bestehen und sich in diesem Punkt auch gegenüber der Geschäftsleitung durchsetzen. Somit ist auch eine Abberufung durch die Geschäftsführung ausgeschlossen!
Tätigen Sie eine Bestellung immer nur zeitbefristet!
Auch eine anderweitige Abberufung ist sehr schwierig, da diese nur von einer staatlichen
Aufsichtsbehörde durchgeführt werden darf, was einer Betriebsprüfung gleichkommt. In dieser
müsste dann nachgewiesen werden, dass der Datenschutzbeauftragte nicht über die notwendige
Fachkompetenz verfügt und seinen Aufgaben nicht sachgemäß nachkommt. Aber selbst wenn:
„… Auch nach einer Abberufung durch eine staatliche Aufsichtsbehörde hat der
Datenschutzbeauftragte noch immer einen Kündigungsschutz von einem Jahr! …“
Datenschutzbeauftragte noch immer einen Kündigungsschutz von einem Jahr! …“
- Der freiwillige Rücktritt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Diese Lösung wird meist nur mit entsprechenden Abfindungen erreicht. - Die fristlose Kündigung aus wichtigen Grund
Eine solche Trennung ist oft mit einem folgenden Rechtsstreit verbunden, kostet Nerven und wird meist im Sinne des Datenschutzbeauftragten entschieden.